AGB

Geburtsvorbereitung und Rückbildungsgymnastik 

1. ANMELDUNG zu den KURSEN

Anmeldungen können nur online über www.hebammenclemens.hebamio.de erfolgen. Mit der Anmeldung werden die Bedingungen der jeweiligen Kursleiterin bzw. des Hebammenteams am Clemenshospital akzeptiert.

2. KOSTENERSTATTUNG

2.1. durch die gesetzliche Krankenkasse (GKV)
Bei regelmäßiger Teilnahme erstattet die GKV zurzeit die Kosten für maximal 14 Stunden (á 60 min.) Geburtsvorbereitungskurse und für maximal 10 Stunden (á 60 min.) für Rückbildungsgymnastik. In jeder Kursstunde liegt eine Unterschriftenliste für Ihre Krankenkasse aus, in der Sie durch Ihre Unterschrift bestätigen, dass Sie an der Kursstunde teilgenommen haben. Mit dieser Liste rechnet die Kursleiterin direkt mit der Krankenkasse ab.

2.2. durch die private Krankenversicherung
Privatversicherte Frauen erhalten zum Ende des Kurses eine Rechnung nach der Privatgebührenordnung für Hebammen (NRW). Bitte erkundigen Sie sich vor Kursbeginn, ob Ihre Krankenversicherung diese Hebammenleistung abdeckt.

Der Kurs "Geburtsbriefing für den Hebammenkreißsaal" ist ein Kurs, dessen Kosten Sie selber tragen müssen. Diese Gebühren werden Ihnen in Rechnung gestellt. Bitte überweisen Sie diese bitte zu den angegebenen Zeiten auf das entsprechende Konto.

Da das Geburtsbriefing ein zusätzlicher Kurs ist, können Sie gerne versuchen, ob Ihre Krankenkasse Ihnen diese Kosten erstattet.

3. WICHTIGER HINWEIS

Versäumte Kursstunden müssen ebenfalls bezahlt werden, und es gibt kein Anspruch auf Ersatz. Dabei ist es unerheblich, aus welchem Grund die Teilnahme nicht erfolgt. Da die Kursstunden aufeinander aufbauen, ist es nicht möglich, eine Teilnehmerin während des laufenden Kurses zu ersetzen. Eine vorzeitige Kündigung vor Ende des Kurses, gleich aus welchen Gründen, ist nicht möglich. Auch auf das außerordentliche Kündigungsrecht nach §§ 626, 627 BGB verzichtet die Teilnehmerin und der Teilnehmer ausdrücklich.

4. INFORMATIONEN ZU DEN KOSTEN

Angebot/Zusazleistung anfallende Kosten
Geburtsbriefing  130 €

Diese Kosten gelten ab dem 01. November 2023.
Die Kosten werden über die Abrechnungszentrale für Hebammen (AZH) in Privatrechnung gestellt. Ggf. erstattet Ihre Krankenkasse Ihnen Teile davon – dies klären Sie selbst nach Begleichung der Rechnung.

5. STORNIERUNG

Nach Anmeldung kann der Kurs bis zu 2 Wochen vor Beginn des Kurses schriftlich oder per E-Mail ohne anfallende Kosten storniert werden. Danach wird die volle Kursgebühr fällig. Sollte es möglich sein, Ersatz zu fnden, z.B. durch eine Warteliste, werden keine Gebühren erhoben. Es ist nicht möglich eine Teilnehmerin während eines laufenden Kurses durch eine andere zu ersetzen.


6. VERANSTALTUNGSVORAUSSETZUNG

Kurse können grundsätzlich nur stattfnden, wenn die jeweilige Mindestteilnehmerzahl erreicht ist.


7. WECHSEL DER KURSZEITEN

Das Hebammenteam behält sich vor, aus dringenden Gründen Kursstunden zu verschieben. Die Mitteilung hierüber erfolgt frühzeitig.

8. DATENSCHUTZ
Ihre personenbezogenen Daten, die Sie uns zur Verfügung gestellt haben, verwenden wir ausschließlich intern, eine Weitergabe fndet selbstverständlich nicht statt.

Hebammenteam am Clemenshospital M.Breuer, H.Uwis und Partner

Düesbergweg 128

48153 Münster


Wochenbettambulanz 

Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) zur Wochenbettambulanz 
des Hebammenteams am Clemenshospital 

1. Geltungsbereich

Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen der jeweiligen Hebamme des Hebammenteams, die die Wochenambulanz durchführt und der Leistungsempfängerin.

2. Rechtsverhältnis

Die Rechtsbeziehungen zwischen der Hebamme, die die Wochenbettambulanz durchführt und der Leistungsempfängerin sind privatrechtlicher Natur.

3. Umfang der Leistungen

(1) Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V, der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV- Spitzenverband abgeschlossen wurde. 

(2) Bei Selbstzahlerinnen richtet sich das Leistungsangebot nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes, in dem die Leistung erbracht wird.

(3) Nicht Gegenstand der Leistungen der Hebamme sind die Leistungen der von der Hebamme hinzugezogenen Ärzte bzw. Krankentransporte. Leistungen hinzu gezogener Ärzte oder Krankentransporte werden von diesen gesondert berechnet.

(4) Für vereinbarte Termine, die von der Leistungsempfängerin nicht eingehalten werden und die nicht spätestens 24 Stunden vor dem Termin abgesagt werden, stellt die Hebamme die entgangene Vergütung der Leistungsempfängerin in Rechnung.

(5) Um die Planbarkeit der Arbeit der Hebamme gewährleisten zu können, aber vor allem dem Qualitätsstandard und der vollumfänglichen Betreuung und Pflichten nachzukommen, mit denen wir jede einzelne unserer Betreuungen wertschätzend behandeln, sind folgende Termine verpflichtend für die Leistungsempfängerin, mit dem Wissen, dass die Hebamme auch im Krankenhaus tätig ist und somit die Besuchszeiten stark variieren können, wahrzunehmen:

  • Der erste Wochenbettambulanzbesuch erfolgt am nächsten Werktag nach der Entlassung aus der Klinik.
  • Zwischen dem 1. und 10. Tag nach der Geburt wird die Leistungsempfängerin mindestens einmal pro Tag kontaktiert, bei Bedarf ein zweites Mal am selben Tag. Dieser Kontakt kann per Kommunikationsmittel oder als Besuch in der Wochenbettambulanz stattfinden.
  • In der 2. und 3. Wochenbett-Woche erfolgt der Besuch in der Wochenbettambulanz 2x in der Woche nach Terminabsprache. (max. 25 min). Bei Bedarf öfter.
  • Zwischen der 4.-8. Wochenbett-Woche empfängt die Hebamme die Leistungsempfängerin einmal pro Woche, je nach Bedarf öfter.
  • In der 10. Woche empfängt eine Hebamme die Leistungsempfängerin zur weiteren Kontrolle in der  Wochenbettambulanz. 
  • In der 12. Woche empfängt eine Hebamme die Leistungsempfängerin zum Abschlussgespräch.
  • Die Besuche in der Wochenbettambulanz dauern ca. 25 Minuten..
  • Darüber hinaus ist die Hebamme  per E-Mail erreichbar.

4. Erreichbarkeit einer Hebamme der Wochenbettambulanz 

a) Eine Hebamme der Wochenbettambulanz ist nur per Mail erreichbar. 

b) Außerhalb der telefonischen Erreichbarkeit der Hebamme der Wochenbettambulanz und den Öffnungszeiten des Gynäkologen/Kinderarztes, muss die Leistungsempfängerin sich an die  Entbindungsklinik oder an die kinderärztliche Notfallambulanz wenden. 

5. (1) Als Wahlleistungen können vereinbart werden:

a) Leistungen, deren Umfang bei gesetzlich Versicherten über die Obergrenze des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGBV hinausgehen, z.B.

  • mehr als 12 Beratungen in der Schwangerschaft
  • mehr als 20 Besuche in der Wochenbettambulanz zwischen dem 1. und 10. Tag nach der Geburt
  • mehr als 16 Kontakte (persönlich oder telefonisch) zwischen dem 11. Tag nach der Geburt und acht Wochen nach der Geburt

b) Die Hebamme verpflichtet sich, die Leistungsempfängerin vor der Inanspruchnahme einer Wahlleistung über etwaige Kosten zu informieren.

6. Abrechnung des Entgelts

(1) Bei gesetzlich Versicherten rechnet die Hebamme die Leistungen mit der leistungspflichtigen gesetzlichen Krankenkasse ab. Davon nicht umfasst sind die vereinbarten Wahlleistungen. Für diese sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Zahlung verpflichtet.

(2) Leistungsempfängerinnen, für die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Leistungen, die im Rahmen von Schwangerschaft und Mutterschaft in Anspruch genommen werden schuldet (z.B. Heilfürsorgeberechtigte), legen eine Kostenübernahme-erklärung ihrer Kostenträger vor, die die Leistungen der Hebamme nach Nr. 3 dieser AVB umfasst. Liegt diese Kostenübernahmeerklärung nicht vor oder deckt sie die in Anspruch genommenen Leistungen nicht ab, sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen verpflichtet. 

(3) Selbstzahlerinnen sind zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen der Hebamme nach dieser AVB verpflichtet.

Bei Selbstzahlerinnen richtet sich der erstattungsfähige Leistungsumfang nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes der Leistungserbringung. Die Leistungsempfängerin ist selbst dafür verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit von Leistungen mit ihrer Krankenversicherung zu klären. 

(4) Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen gemäß § 288 BGB sowie Mahngebühren in Höhe von pauschal 3,- Euro berechnet werden.

(5) Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

(6) Sofern die Leistungsempfängerin Wahlleistungen mit der Hebamme vereinbart hat, kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.

7. Diese allgemeinen Vertragsbedingungen treten mit Unterschrift in Kraft. 

8. Sind einzelne Bestimmungen unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Die unwirksamen Bestimmungen sollen ersetzt werden durch eine solche Regelung, die der unwirksamen am nächsten kommt.

9. Die im Zuge der Betreuung ausgegebenen Informationszettel dürfen nicht an Dritte weitergegeben, veröffentlicht oder verändert werden. Es gilt das allgemeine

 

Mit der Anmeldung erkennen Sie unsere AGB an.